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Verwaltungsgemeinschaft Eggenthal

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Allgemein

Merkblatt zu Gehölzfällungen

1. Darf ich Gehölze in der freien Landschaft entfernen oder schneiden?

Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze und -gebüsche einschließlich Ufergehölze dürfen ohne Genehmigung weder gefällt, abgeschnitten oder auf sonstige Weise erheblich beeinträchtigt werden. Alleen dürfen ebenfalls nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden.

Ausgenommen von dem Verbot sind ordnungsgemäße Pflegeschnitte zwischen 1. Oktober und 28. Februar, die den Bestand erhalten, sowie schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses. Auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind erlaubt.
Rechtsgrundlage: Art. 16 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
Verstöße sind bußgeldbewährt.

2. Darf ich Hecken im Garten entfernen oder schneiden?

Hecken dürfen ohne Genehmigung in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht gefällt, abgeschnitten oder auf sonstige Weise erheblich beeinträchtigt werden.
Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

3. Darf ich Bäume fällen?

Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG dürfen Bäume, die außerhalb des Waldes oder einer gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht gerodet, abgeschnitten, gefällt, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise erheblich beeinträchtigt werden.
Dies gilt grds. auch bei zulässigen Bauvorhaben.
Ziel der Vorschrift: Arten, die auf Gehölze angewiesen sind zu schützen, Blütenangebot für Insekten, Erhalt von Lebens-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten heimischer Vogelarten, Störungen während der Brutzeit vermeiden, biologische Vielfalt zu sichern

Ganzjährig zulässig (unter Beachtung des Artenschutzes – siehe Nr. 4):
- schonende, fachgerechte Formschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand (z. B. einzelne Äste)
- Fällungen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, falls die Maßnahme im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann
- behördlich angeordnete Maßnahmen
- Fällungen, Schnittmaßnahmen von Bäumen in gärtnerisch genutzten Grundflächen (Haus/Privatgarten), sowie von Bäumen innerhalb des Waldes

Nicht zulässig:
Fällungen in Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und sonstige Außenanlagen, Straßenbäume und Alleen, sowie Bäume in der freien Landschaft

4. Artenschutz:

Vor jeglichen Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen muss eine Überprüfung vorgenommen werden, ob besonders oder streng geschützte Arten betroffen sein können.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Hierzu sind die Gehölze insbesondere auf artenschutzrechtlich relevante Lebensraumstrukturen, z. B. Baumhöhlen und –spalten (Fledermäuse, Specht), Nester standorttreuer Vogelarten (Greifvögel, Eulen) und starkes Totholz (z. B. dicke Äste) zu untersuchen. Werden bei der Überprüfung besonders oder streng geschützte Tiere oder Lebensstätten festgestellt, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Ostallgäu einzuschalten.

Besonders geschützte Arten: heimischen Säugetiere (z. B. Eichhörnchen, Siebenschläfer), alle europäischen Vogelarten, einige Insektenarten (z. B. Hornissen und viele Wespenarten, Rosenkäfer), Amphibien; Streng geschützte Arten: z. B. Haselmaus, alle Fledermausarten, Amphibien z. B. der Laubfrosch
Bspw. sind wild lebende Eiben (Taxus baccata) und Stechpalmen (Ilex aquifolum) nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG besonders geschützt und eine Fällung oder jegliche Beeinträchtigung verboten. Die Regelung gilt z. T.auch in Privatgärten.
Die Naturschutzbehörde ist in jedem Fall zu beteiligen.
Befreiungen von artenschutzrechtlichen Verboten erteilt die Regierung von Schwaben (Höhere Naturschutzbehörde).

5. Örtlichen Baumschutzverordnungen sind zu beachten:

Bitte informieren Sie sich hier bei der jeweiligen Gemeinde.

6. Verordnungen zu Schutzgebieten, Naturdenkmälern und Landschaftsbestandteilen:

Vereinzelt gibt es Hausgärten oder andere Flächen, die in Landschafts- und Naturschutzgebieten liegen oder auf denen sich Gehölze befinden, die als Naturdenkmal oder Landschaftsbestandteil geschützt sind. In diesem Fall ist auf jeden Fall die Untere Naturschutzbehörde anzufragen.

7. Vorgaben Bebauungspläne und Baugenehmigungen sind zu beachten:

Es besteht die Möglichkeit, dass Gehölze im Freiflächengestaltungsplan, Bebauungsplänen oder in Baugenehmigungen als „zu erhalten“ festgesetzt sind und somit nicht entfernt werden dürfen.
Auskunft hierüber kann Ihnen die zuständige Gemeinde/Stadt, das Kreisbauamt oder die untere Naturschutzbehörde geben.

8. Ordnungswidrigkeit und Straftat:

Wir weisen darauf hin, dass Verstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Geldbußen bis zu 50.000 € belegt werden können. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen stellen in bestimmten Fällen eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Dabei kann sowohl derjenige, der die widerrechtliche Maßnahme durchgeführt hat, als auch jeder Beteiligte (Auftraggeber, Grundstückseigentümer belangt werden).

9. Befreiung vom Beseitigungsverbot:

Kann eine Legalausnahme zum Beseitigungsverbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bzw. Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG nicht in Anspruch genommen werden, kann bei der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Ostallgäu ein Antrag auf eine (gebührenpflichtige) Befreiung vom Beseitigungsverbot gestellt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt und Nachweise vorgelegt werden können, aus denen sich eine unzumutbaren Belastung bei Einhaltung des Verbots hervorgeht und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

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